Anträge für die Mitgliederversammlung des Wuppertaler SV

Folgende 2 Anträge gehen übers Wochende per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Wuppertaler SV. Die Mitgliederversammlung ist am 13.03.2013, bis zum 27.02.2013 kann man noch Anträge stellen.

Falls jemanden Fehler auffallen, bitte ich darum mir diese kurz mitzuteilen. Unabhängig davon werden die Anträge noch auf rechtliche Wasserdichtigkeit geprüft.

Die Anträge gibt es hier als PDF, oder unter Weiter als Volltext.

Satzungsänderungsantrag „Demokratischer WSV“

Antragssteller: Christian Nissen

Die Mitgliederversammlung des Wuppertaler Sport-Verein Borussia e.V. möge beschließen, die Satzung des Vereins wie folgt zu ändern:

1. §12.2 (Zuständigkeit der der Mitgliederversammlung) wird um folgenden Punkt ergänzt:

„a) Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden, sowie seiner 2 Stellvertreter“

Die Aufzählung der restlichen Punkte wird entsprechend angepasst. Aus a) wird b), b) wird c) etc…

2. §16.2 wird wie folgt geändert:

Ist:
„Gewählt wird durch Handaufheben, sofern nicht die Mitgliederversammlung auf Antrag anderes beschließt. Kandidieren mehrere Mitglieder für dasselbe Amt, so findet geheime Wahl statt.“

Soll:
„Gewählt wird durch Handaufheben, sofern nicht die Mitgliederversammlung auf Antrag anderes beschließt. Personenwahlen finden grundsätzlich geheim statt.“

3. §16.5 wird wie folgt geändert:

Ist:
„Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.“

Soll:
„Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von einem Jahr. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.“

4. §17.3 wird wie folgt geändert:

Ist:
„Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat des Vereins sowie 3 Personen aus dem Abteilungsrat für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat ist dabei verpflichtet, die Wahl von Vorstandsmitgliedern spätestens vier Wochen nach Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen, die zum Ende der zweijährigen Amtszeit des jeweiligen Vorstandsmitgliedes stattgefunden hat.“

Soll:
„Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Verwaltungsrat ist dabei verpflichtet spätestens acht Wochen nach einem Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden oder seiner 2 Stellvertreter, eine Mitgliederversammlung zum Zweck einer Neuwahl durchzuführen.“

3. §17.4 wird gestrichen

4. §19.2 wird wie folgt geändert:

Ist:
„Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf seiner zweijährigen Amtszeit aus, so ist nur dann die Berufung eines Nachfolgers vor der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zulässig, sofern die Zahl von fünf Verwaltungsratmitgliedern durch das Ausscheiden unterschritten wird. Für Fall erfolgt die Berufung des Nachfolgers für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss der verbleibenden Verwaltungsratsmitglieder. Sollten diese innerhalb einer Frist von vier Wochen nach vorzeitigem Ausscheiden des bisherigen Mitglieds – z. B. durch Stimmengleichheit – dazu nicht in der Lage sein, so haben sie unverzüglich den Abteilungsrat einzuberufen, der dann in mehrheitlicher Entscheidung den Nachfolger wählt.“

Soll:
„Scheiden ausreichend Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, dass die Anzahl von 5 Mitgliedern unterschritten wird, so ist es die Aufgabe der verbleibenden Mitglieder und des Vorstandes innerhalb von 8 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.“

5. §19.4 wird gestrichen, die Nummerierung der Folgepunkte wird entsprechend angepasst.

Begründung:

Eine Direktwahl des Vorstandsvorsitzenden würde ihm die notwendige demokratische Legitimation geben den Verein aus seiner aktuellen Krise zu führen.

Gleichzeitig wäre dies ein bedeutendes Signal nach Außen, dass der Verein bereit ist seine bisherige, eher autoritäre Führungsstruktur durch eine moderne, demokratische, Struktur zu ersetzen, bei der die Mitglieder und nicht die Führung im Mittelpunkt stehen.

Gleichzeitig beendet dieser Antrag die demokratisch und rechtlich zumindest bedenkliche Praxis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats, einem gewähltes Organ des Vereins, selber Mitglieder aufnehmen können, ohne das diese gewählt werden.

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Satzungsänderungsantrag „Finanzielle Transparenz“

Antragssteller: Christian Nissen

Die Mitgliederversammlung des Wuppertaler Sport-Verein Borussia e.V. möge beschließen, die Satzung des Vereins wie folgt zu ändern:

§18 „Aufgaben des Vorstandes“ wird um Folgendes ergänzt:
§18.5 Der Vorstand ist beauftragt den Mitgliedern die für §18.3 erstellten Unterlagen, spätestens mit der Einladung zu der nächsten Mitgliederversammlung, in Schriftform, zur Verfügung zu stellen.

Begründung:

Die finanzielle Intransparenz des Vereins ist einer der, in der öffentlichen Diskussion immer wieder aufkommenden, Hauptkritikpunkte an dem Verein.

Die Mitglieder frühzeitig und umfassend zu informieren, würde dieser Kritik den Wind aus den Segeln nehmen. Außerdem wäre dies ein deutliches Zeichen nach außen, dass der Verein bereit ist, seine bisherigen Strukturen zu ändern, um ein Klima zu schaffen, dass es potenziellen Unterstützern (Sponsoren, Verantwortliche) erleichtert tätig zu werden.

Der Begriff „Schriftform“ ist bewusst gewählt, da dieser auch elektronische Formen, wie eine zur Verfügung gestellte PDF, mit einschließt. Was kostengünstiger als das Töten von Bäumen ist.

Zu den Behauptungen vergangener Hauptversammlungen, dass der DFB das Veröffentlichen von Bilanzen untersagt, sei gesagt, dass es in den deutschen Profiligen durchaus üblich ist, dass die Mitglieder Einsicht in die komplette Bilanz erhalten. Dies ist unabhängig von der Rechtsform des Vereins (e.V. / AG) möglich. Die Behauptungen sind also schlicht unwahr.

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